Definitionen

Fruchthandel

Fruchthandel im funktionellen Sinne bezeichnet die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschaffung und/oder des Absatzes der Warengruppe ”Frischobst und –gemüse”, wobei diese Waren in unverändertem Naturzustand belassen oder nur geringfügig be- oder verarbeitet werden (Sortieren, Abpacken etc.). Zu der Warengruppe ”Frischobst und –gemüse” zählen auch Kartoffeln, Pilze, frische Kräuter, Gewürzpflanzen und Nüsse. Hingegen gehören Obst- und Gemüsekonserven, tiefgekühltes Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchte nicht zum Warenkreis des Fruchthandels. Fruchthandel im institutionellen Sinne umfaßt jene Wirtschaftseinheiten, deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend dem Fruchthandel im funktionellen Sinne zuzurechnen ist. Selbstvermarktende Fruchterzeugerunternehmen und –gruppierungen, Unternehmen, die auch, aber nicht ausschließlich Handel mit der Warengruppe ”Frischobst und –gemüse” betreiben (Lebensmittelhandel), sowie Unternehmen mit frischobst und -gemüsebezogenen Leistungen (Reifereien, Speditionen etc.) werden in der Praxis ebenfalls zum Fruchthandel gezählt

Quelle: Schwemin, A.

Generische Werbung

Spezielle Art der Werbung, die zum Instrumentalbereich der Kommunikationspolitik zählt und zur Beeinflussung von (potentiellen) Käufern und zur Auslösung oder Stärkung von Präferenzen bei den Umworbenen eingesetzt wird. Während die traditionelle Werbung den Absatz bestimmter Güter eines Unternehmens vorbereitet und diese Güter durch Marken- oder Herkunftsbezeichnungen o.ä. heterogenisiert, unterbleibt bei der Generischen Werbung diese Heterogenisierung. Vielmehr bereitet Generische Werbung bewußt den Absatz einer Gruppe von homogenen Gütern für eine offene Anzahl von Unternehmen und die Bildung von Präferenzen nur für diese Gütergruppe vor (z. B. “Fleisch aus deutschen Landen”). Daher erfordert diese Form der Gemeinschaftswerbung kooperatives Vorgehen verschiedener Unternehmen und sonstiger Institutionen, die unmittelbar oder mittelbar an einem (Mehr-) Absatz der beworbenen Güter Interesse haben und ihr Eigeninteresse dem gemeinsamen Ziel der Absatzförderung unterordnen. Im Hinblick auf ihre Inhalte, Finanzierung und Organisation ist die Generische Werbung institutionenübergreifend angelegt.

Quelle: Schwemin, A.: Stichwort ”Generische Werbung”, in: Vahlens Großes Marketing Lexikon, hrsg. v. Diller, H., 2. Aufl., München 2001, S. 528.

Produktkettenmanagement

Produktkettenmanagement meint im funktionellen Sinne eine wirtschaftsstufen- und betriebsübergreifende Steuerung und Kontrolle arbeitsteilig zu erbringender Leistungen, die zum Zwecke der Qualitäts- und Ertragssteigerung für ein Produkt erforderlich sind. Somit setzt das Produktkettenmanagement bereits bei den Vorleistungen zur Produkterstellung an und erstreckt sich bis hin zur Produktverwertung. Im institutionellen Sinne bezieht sich Produktkettenmanagement auf solche Organe oder Einrichtungen, die das Produktkettenmanagement im funktionellen Sinne für die eigene Organisation oder für eine fremde Organisation wahrnehmen.

Quelle: Schwemin, A.: Stichwort ”Produktkettenmanagement”, in: Vahlens Großes Marketing Lexikon, hrsg. v. Diller, H., 2. Aufl., München 2001, S. 1404.

Erzeugerorganisationen

besondere Form des mehrstufigen, indirekten Absatzes im Agrarmarketing. Sie stellen horizontale Kooperationen von Erzeugern im agrarwirtschaftlichen Sektor dar. Bei ihnen handelt es sich um juristische Personen mit frei wählbarer Rechtsform. Die Anerkennung einer Erzeugerorganisation ist nach europäischem Recht an die Erfüllung spezifischer Kriterien gebunden und ermöglicht den Anspruch auf öffentliche Fördermittel. Erzeugerorganisationen sollen die Erzeugung und den Absatz der Mitglieder den Erfordernissen des Marktes anpassen. Durch die Bündelung einzelner Unternehmensfunktionen soll die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gesteigert werden. Insofern stellen Erzeugerorganisationen ein Marktordnungs-Instrument dar. Erzeugerorganisationen können für Obst und Gemüse, Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie für Hopfen gebildet werden. Für Erzeugerorganisationen von Obst und Gemüse sind die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 2200/96, für Erzeugerorganisationen von Fischereierzeugnissen und Erzeugnisse der Aquakultur sind die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3759/92 und für Erzeugerorganisationen von Hopfen sind die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1696/71 maßgeblich.

Erzeugerorganisationen gilt es von sogenannten Erzeugergemeinschaften abzugrenzen. Letztere erhalten die staatliche Anerkennung, wenn sich ihre Tätigkeit nur auf ein Agrarerzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse beschränkt, die in einer Liste im Anhang des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz [MStrG]) aufgeführt sind. Die Vorschriften des Marktstrukturgesetzes nehmen Obst-, Gemüse- und Fischereierzeugnisse, Erzeugnisse der Aquakultur sowie Hopfen ausdrücklich aus. Gemäß § 11 Absatz 4 des Marktstrukturgesetzes (BGBl. I 1990, S. 2138) unterliegen anerkannte Erzeugerorganisationen ebenso wie Erzeugergemeinschaften nicht § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Marktordnungen für Obst und Gemüse, Hopfen sowie Fischereierzeugnisse verlangen im Gegensatz zum Marktstrukturgesetz zwingend eine eigene Geschäftstätigkeit der Erzeugerorganisationen. Im Gegensatz zu Erzeugergemeinschaften haben Erzeugerorganisationen das Recht, Marktrücknahmen durchzuführen.

Die Aufgaben von Erzeugerorganisationen bestehen in der Förderung der Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder, in der Regulierung der Erzeugerpreise sowie in der Förderung umweltgerechter Wirtschaftswei- sen, Anbau- und Produktionstechniken. Erzeugerorganisationen realisieren die gemeinsame Nutzung von Aufbereitungs- und Logistikressourcen und unterstützen die Einführung von Marketingkonzepten. Erzeugerorganisationen übernehmen darüber hinaus für ihre Mitglieder Handelsfunktionen, insbesondere auf der Erfassungsstufe. Dazu zählt das Sammeln und Zusammenstellen großhandelsfähiger Partien, die Kundenakquisition und die Abwicklung der Verkäufe. Ferner bieten sie ihren Mitgliedern Dienstleistungen wie Lagerung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung, Transport, anbautechnische und betriebswirtschaftliche, insbesondere marketingorientierte Beratungen an. Die Bereitschaft der Erzeuger zu kooperieren erklärt sich vor allem durch die Chancen zur Verbesserung der Kreditwertschöpfung, zur Verminderung des Marktrisikos sowie zur technischen und qualitativen Produktionsbeeinflussung.

Quelle: Helemann, A.: Stichwort ”Erzeugerorganisationen”, in: Vahlens Großes Marketing Lexikon, hrsg. v. Diller, H., 2. Aufl., München 2001, S. 431.

Verwendete Literaturquellen: Bundesregierung (Hrsg.), Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz [MStrG]), In: Bundesgesetzblatt 1990, Teil I, S. 2135-2140. Europäische Gemeinschaften (Hrsg.), Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen, In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 175 vom 04.08.1971. Europäische Gemeinschaften (Hrsg.), Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 388 vom 31.12.1992. Europäische Gemeinschaften (Hrsg.), Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 297 vom 21.11.1996. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Hrsg.), Die europäische Agrarreform, Bonn 1996.